Allgemeine Tarifbedingungen
FRS Fähre Loreley GmbH
§ 1 - Allgemeine Bestimmungen
Diese allgemeinen Tarifbedingungen (nachfolgend auch „ATB“) gelten für alle regulären Beförderungen durch die FRS Fähre Loreley GmbH (nachfolgend auch „Beförderer“) und – soweit gekennzeichnet – für Sonderfahrten des Beförderers. Mit Vertragsschluss werden die ATB Inhalt des Beförderungsvertrages; der Fahrgast erkennt diese verbindlich an.
§ 2 Fahrausweise
- Fahrausweise sind bis zum Fahrtantritt übertragbar, sofern es sich nicht um Sonderfahrten (§ 5) oder Rabattaktionen (§ 6) handelt. Sind Fahrausweise mit einem bestimmten Datum versehen, haben diese nur für die zu dem Zeitpunkt genannte Beförderung Gültigkeit. Fahrausweise können nur zu den zum Buchungszeitpunkt gültigen Beförderungstarifen gemäß § 8 ATB gebucht werden.
- Fahrausweise für einfache Fahrten berechtigen zu einer einmaligen Fahrt zwischen dem auf dem Fahrausweis genannten Abgangs- und Zielhafen.
- Es gibt gesonderte Fahrkarten für motorisierte und nicht motorisierte Fahrzeuge und Fahrräder. Diese unterliegen besonderen Preisen. Die verschiedenen Fahrkartentypen finden Sie auf unserer Website. Fahrkarten für Fahrzeuge gelten nur für das Fahrzeug, für das sie erworben wurden und im Zusammenhang mit dem entsprechenden Kfz-Schein, der auf Verlangen dem Beförderer vorzuzeigen ist.
§ 3 Ermäßigungen
- Kinder unter vier Jahren werden im Fährlinienverkehr kostenlos befördert. Kinder im Alter von 4 bis einschließlich 14 Jahren erhalten im Fährlinienverkehr eine Ermäßigung auf den Beförderungstarif.
- Etwaige Fahrpreisermäßigungen werden nur nach vorherigem Antrag gewährt. Mit dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Fahrpreisermäßigung mittels geeigneter Belege nachzuweisen.
- Werden im Antrag auf eine Fahrpreisermäßigung falsche Angaben gemacht, oder werden Änderungen in diesen Verhältnissen nicht dem Beförderer unverzüglich vor Fahrtantritt mitgeteilt, verliert der Fahrgast für ein Jahr - gerechnet ab dem Tag der unberechtigten Inanspruchnahme der Ermäßigung - die Berechtigung, für künftige Beförderungen die Fahrpreisermäßigung in Anspruch zu nehmen.
§ 4 Vorteils- und Zusatzangebote sowie Aktionen
- Zusätzlich zu den oben genannten Fahrkarten und Ermäßigungen können besondere Aktionspreise und Kooperationsangebote mit Dritten angeboten werden. Diese werden im Rahmen der Beförderungstarife veröffentlicht.
- Die Buchung von Zusatzangeboten muss vor Fahrtantritt erfolgen. Eine Absage auf Grund von betrieblichen Erfordernissen ist auch kurzfristig möglich. In dem Fall erfolgt eine Erstattung der entsprechenden Entgelte.
§ 5 Sonderfahrten
Sonderfahrten sind alle Fahrten im Sinne des § 11 der ABB. Auf sie finden gesonderte Regelungen und Tarife Anwendung. Diese können Sie dem jeweiligen Angebot und unseren ABB entnehmen.
§ 6 Erhöhter Fahrpreis
Unter den Voraussetzungen des § 5 ABB behält sich der Beförderer das Recht vor, von dem Fahrgast die Entrichtung eines erhöhten Fahrpreises zu verlangen.
§ 7 Beförderungstarife
- Die Beförderungstarife werden unabhängig von diesen Tarifbestimmungen gesondert festgelegt. Sie werden auf der Internetseite des Beförderers und in Fahrplänen veröffentlicht bzw. können in den Geschäftsstellen des Beförderers erfragt werden.
- Fahrausweise können nur zu den Tarifen erworben werden die zum Buchungszeitpunkt gelten. Eine nachträgliche Umbuchung in z.B. Aktionspreise ist nicht möglich.
- Eine Umbuchung von regulären Fahrausweisen zu ermäßigten Fahrausweisen ist nur bis Fahrtantritt möglich.
- Preisveränderungen aufgrund allgemeiner Treibstoffkostenerhöhungen bleiben vorbehalten. Sollten mehr als 4 Monate zwischen Abschluss des Beförderungsvertrages und dem Fahrtantritt verstrichen sein, ist der Beförderer zur Korrektur des Beförderungstarifes in dem Maße ermächtigt, in dem Preisfaktoren im Zusammenhang mit der betreffenden Beförderung, wie Hafengebühren, Löhne und Gehälter, Kraftstoff, Zinssätze, Wechselkurse etc., auf die der Beförderer keinen Einfluss hat, sich in der Zwischenzeit geändert haben. Der Fahrgast ist von der Preiserhöhung umgehend in Kenntnis zu setzen. Dem Fahrgast wird auf Verlangen die Zusammensetzung der Preiserhöhung transparent gemacht.
§ 8 Nutzung der KeyCard für Rechnungskunden
- Die KeyCard ist eine personalisierte, kontaktlose NFC-Karte, die Rechnungskunden zur Zahlung von Fährüberfahrten nutzen können. Die KeyCard kann sowohl in physischer Form als auch in digitaler Form ausgegeben und verwendet werden.
- Die KeyCard wird ausschließlich Rechnungskunden ausgestellt. Die Karte ist nicht übertragbar und darf nur von der berechtigten Person genutzt werden. Die Nutzung erfolgt durch kontaktloses Scannen an den Kassensystemen des Beförderers.
- Alle mit der KeyCard getätigten Fahrten werden dem Rechnungskonto des Kunden belastet. Die Abrechnung erfolgt gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen des Kundenvertrags. Eventuelle Fehlbuchungen müssen innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung gemeldet werden.
- Bei Verlust oder Diebstahl der KeyCard ist der Kunde verpflichtet, dies unverzüglich zu melden. Der Beförderer haftet nicht für unbefugte Nutzungen bis zur Sperrung der Karte. Eine Ersatzkarte kann gegen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 € ausgestellt werden.
- Die Nutzung der KeyCard kann durch den Rechnungskunden oder den Beförderer jederzeit schriftlich gekündigt werden. Nach Kündigung wird die KeyCard deaktiviert und darf nicht weiter verwendet werden.
- Für die Ausgabe, Verwaltung und Nutzung der ausgegebenen Karten ist ausschließlich das empfangende Unternehmen verantwortlich. Der Beförderer übernimmt keine Haftung für den Verlust, die Beschädigung oder den Missbrauch der Karten nach Übergabe an das Unternehmen, es sei denn, der Schaden beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Beförderers. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Für die Ausgabe, Nutzung und Verwaltung der Karten ist Ihr Unternehmen selbst verantwortlich. Der Beförderer übernimmt keine Haftung für verloren gegangene, beschädigte oder missbräuchlich verwendete Karten.
Verlorene Karten können während der regulären Geschäftszeiten telefonisch bei uns gesperrt werden. Bitte informieren Sie uns umgehend, damit wir schnell reagieren können.
§ 9 Zusätzliche Bestimmungen für Jahreskarten und Halbjahreskarten
1. Voraussetzung für den Erwerb einer Jahreskarte ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung für den Fährbetrieb oder die Bezahlung per Rechnung. Der Kunde verpflichtet sich für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Kann der Einzugsbetrag nicht fristgemäß abgebucht werden, sind zusätzlich entstehende Kosten (Rückbuchungsgebühren, Verzugszinsen) vom Kunden zu tragen. Der Kunde kann die Einzugsermächtigung gegenüber dem Fährbetrieb jederzeit schriftlich widerrufen.
2. Bestellungen für Jahreskarten sind spätestens bis 15.12. des Vorjahres zu stellen.
3. Jahreskarten gelten jeweils für ein Kalenderjahr, Schülerjahreskarten gelten vom 01.08. bis zu 31.07. des Folgejahres, Abiturientenkarten gelten vom 01.08. bis zum 31.03. des Folgejahres. Halbjahreskarten gelten entweder vom 1.1. bis zum 30.06. oder vom 01.07. bis zum 31.12.
4. Die etwaige Teilerstattung einer nur teilweise genutzten und zurückgegebenen Jahreskarte bzw. Halbjahreskarte ist eine Kulanzleistung und begründet keinen Anspruch. Nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums ist eine Erstattung ausgeschlossen. Eine etwaige Erstattung erfolgt nur gegen Rückgabe der Fahrkarte. Der Erstattungsbetrag wird überwiesen.
5. Der Betrag der anteiligen Rückerstattung wird wie folgt berechnet: Jaka-Preis – (Moka-Preis gemäß Tarif x Anzahl Monate seit Gültigkeitsbeginn) = Erstattungsbetrag Jaka-Preis: Preis der Jahres- oder Halbjahreskarte, Moka-Preis: Preis einer Monatskarte entsprechenden Typs Anzahl Monate seit Gültigkeitsbeginn: Anzahl Monate seit Gültigkeitsbeginn incl. Monat des Rückgabezeitpunktes
6. Ersatz für eine Jahreskarte wird nur gegen eine schriftliche Verlustanzeige des Inhabers und eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 € ausgestellt.
7. Schülerjahreskarten werden nur für die Strecke zwischen Wohn- und Schulort ausgegeben.
8. Bei der Fahrausweisprüfung ist auf Verlangen neben dem Fahrausweis ein Lichtbildausweis zur Kontrolle der angegebenen Daten vorzuzeigen.
§ 10 Zusätzliche Bestimmungen für Guthabenkarten
1. Guthabenkarten werden nur von dem Beförderer anerkannt. Guthabenkarten sind Karten, die ausschließlich zum Erwerb von Einzelfahrscheinen berechtigen. Der Kauf von Zeitkarten, anderen ermäßigten Fahrscheinen (z.B. für Gruppen) und Sonderfahrscheinen ist ausgeschlossen.
2. Der eingezahlte Geldbetrag entspricht auf Guthabenkarten einem Guthaben. Guthaben werden nicht in bar ausgezahlt. Eine Verzinsung des Guthabens erfolgt nicht. Der Beförderer haftet nicht für das auf der Karte vorhandene Guthaben bei Verlust, Entwendung oder einer Beschädigung, so dass der Guthabenbetrag nicht mehr ermittelt werden kann. Guthabenkarten sind vor mechanischen, thermischen und magnetischen Einflüssen zu schützen. Guthabenkarten nicht in unmittelbare Nähe von Mobiltelefonen bringen. Probleme mit der Lesbarkeit der Karte sind nur klärbar, wenn die Karte und ein Beleg der Kartennutzung vorgelegt werden.
Stand: September 2025